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Änderung § 17 IntFamRVG vom 01.06.2007

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§ 17 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 17 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 8 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Zustellungsbevollmächtigter


(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu ihrem Bevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat.

(Text neue Fassung)

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu ihrem Bevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)