Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Maßgabe des §
574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der
Zivilprozessordnung statt.
1§ 575 Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
2Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.
(1) 1Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Union, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. 2Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(2)
1Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
2Entsprechend anzuwenden sind die
§§ 546,
547,
560 und
577 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 bis 3.
Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach §
27 Abs. 2 aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine Anordnung nach §
27 Abs. 2 treffen.