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Synopse aller Änderungen des IntFamRVG am 16.07.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Juli 2014 durch Artikel 6 des EU/1215/2012DG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IntFamRVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2014 geltenden Fassung
IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Zentrale Behörde; Jugendamt
    § 3 Bestimmung der Zentralen Behörde
    § 4 Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen
    § 5 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen
    § 6 Aufgabenerfüllung durch die Zentrale Behörde
    § 7 Aufenthaltsermittlung
    § 8 Anrufung des Oberlandesgerichts
    § 9 Mitwirkung des Jugendamts an Verfahren
Abschnitt 3 Gerichtliche Zuständigkeit und Zuständigkeitskonzentration
    § 10 Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung
    § 11 Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
    § 12 Zuständigkeitskonzentration
    § 13 Zuständigkeitskonzentration für andere Familiensachen
    § 13a Verfahren bei grenzüberschreitender Abgabe
Abschnitt 4 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
    § 14 Familiengerichtliches Verfahren
    § 15 Einstweilige Anordnungen
Abschnitt 5 Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
    Unterabschnitt 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug
       § 16 Antragstellung
       § 17 Zustellungsbevollmächtigter
       § 18 Einseitiges Verfahren
       § 19 Besondere Regelungen zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
       § 20 Entscheidung
       § 21 Bekanntmachung der Entscheidung
       § 22 Wirksamwerden der Entscheidung
       § 23 Vollstreckungsklausel
    Unterabschnitt 2 Beschwerde
       § 24 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
       § 25 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch
       § 26 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
       § 27 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
    Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde
       § 28 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
       § 29 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
       § 30 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
       § 31 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
    Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung
       § 32 Anerkennungsfeststellung
    Unterabschnitt 5 Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
       § 33 Anordnung auf Herausgabe des Kindes
    Unterabschnitt 6 Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen
       § 34 Verfahren auf Aufhebung oder Änderung
       § 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Unterabschnitt 7 Vollstreckungsgegenklage
       § 36 Vollstreckungsgegenklage bei Titeln über Verfahrenskosten
(Text neue Fassung)

    Unterabschnitt 7 Vollstreckungsabwehrklage
       § 36 Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über Verfahrenskosten
Abschnitt 6 Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
    § 37 Anwendbarkeit
    § 38 Beschleunigtes Verfahren
    § 39 Übermittlung von Entscheidungen
    § 40 Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel
    § 41 Bescheinigung über Widerrechtlichkeit
    § 42 Einreichung von Anträgen bei dem Amtsgericht
    § 43 Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
Abschnitt 7 Vollstreckung
    § 44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen
Abschnitt 8 Grenzüberschreitende Unterbringung
    § 45 Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Unterbringung
    § 46 Konsultationsverfahren
    § 47 Genehmigung des Familiengerichts
Abschnitt 9 Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
    § 48 Ausstellung von Bescheinigungen
    § 49 Berichtigung von Bescheinigungen
Abschnitt 10 Kosten
    § 50 (aufgehoben)
    § 51 (aufgehoben)
    § 52 (aufgehoben)
    § 53 (aufgehoben)
    § 54 Übersetzungen
Abschnitt 11 Übergangsvorschriften
    § 55 Übergangsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
    § 56 Übergangsvorschriften zum Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Wirksamwerden der Entscheidung


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Beschluss nach § 20 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.



(1) 1 Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2 Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für den Beschluss, mit dem eine Entscheidung über die freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 für vollstreckbar erklärt wird. 2 In diesem Fall hat das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anzuordnen. 3 § 324 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt. Die Beschwerde wird bei dem Oberlandesgericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt.



(1) 1 Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt. 2 Die Beschwerde wird bei dem Oberlandesgericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt.

(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Oberlandesgericht bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Oberlandesgericht abzugeben.

(3) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen

1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn die beschwerdeberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn die beschwerdeberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung der beschwerdeberechtigten Person entweder persönlich oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.



2. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn die beschwerdeberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. 2 Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung der beschwerdeberechtigten Person entweder persönlich oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. 3 Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

(4) Die Beschwerdefrist ist eine Notfrist.

(5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) Im Fall des § 22 Absatz 2 kann das Beschwerdegericht durch Beschluss die Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses einstweilen einstellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung

§ 36 Vollstreckungsgegenklage bei Titeln über Verfahrenskosten




§ 36 Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über Verfahrenskosten


(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten zugelassen, so kann die verpflichtete Person Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen ihre Einwendungen beruhen, erst

1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren sie die Beschwerde hätte einlegen können, oder

2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens

entstanden sind.

(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.