§ 5a DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.04.2010 geltenden Fassung | § 5a DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung) in der am 22.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.04.2010 eBAnz AT44 2010 V1 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Verwendung von Wasser zur Beregnung oder sonstigen Bewässerung |
Wer landwirtschaftliche Flächen beregnet oder sonst bewässert, hat bei einer erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes im Falle einer Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nachzuweisen, dass die Erlaubnis oder Bewilligung vorliegt. |