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§ 10 - Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung (MilchLAusbV)

V. v. 31.05.1988 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch § 8 V. v. 29.05.2013 BGBl. I S. 1405
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-148 Berufliche Bildung
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§ 10 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Auswählen, Entnehmen und Vorbereiten von Proben,

2.
Durchführen von chemischen und physikalischen Untersuchungen,

3.
Durchführen von mikrobiologischen Untersuchungen,

4.
Auswerten und Beurteilen von Untersuchungsergebnissen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Labortechnik, Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
Im Prüfungsfach Labortechnik:

a)
Arbeitsmaterial und Arbeitsgeräte,

b)
qualitative und quantitative chemische und physikalisch-chemische Analytik,

c)
physikalische Größen und Begriffe,

d)
mikrobiologische Untersuchungstechnik,

e)
Methoden für die sensorische Prüfung,

f)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;

2.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Zusammensetzung und Eigenschaften der Milch und Milcherzeugnisse sowie der Lebensmittelzusatzstoffe,

b)
Herstellen und Lagern von Milch und Milcherzeugnissen,

c)
berufsbezogene Rechtsvorschriften,

d)
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Volumen- und Dichteberechnungen,

b)
Mischungsrechnen,

c)
stöchiometrisches Rechnen,

d)
statistisches Rechnen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Labortechnik 150 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technologie 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 60 Minuten je Prüfling dauern.

(7) Für jedes Prüfungsfach hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der mündlichen das gleiche Gewicht.

(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Ist ein Prüfungsfach mit ungenügend oder sind zwei Prüfungsfächer mit mangelhaft bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.