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§ 12 - Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung (MilchLAusbV)

V. v. 31.05.1988 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch § 8 V. v. 29.05.2013 BGBl. I S. 1405
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-148 Berufliche Bildung
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§ 12 Übergangsregelung



Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 12 MilchLAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MilchLAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchLAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MilchLAusbV Aufhebung von Vorschriften
... Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr ...