(1) Die regelmäßige Probezeit dauert im gehobenen Kriminaldienst zwei Jahre und sechs Monate, im höheren Kriminaldienst drei Jahre. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern (§
27) erhöht sich die Dauer der Probezeit um jeweils ein Jahr.
(2) Die Mindestprobezeit beträgt zwölf Monate.