Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.09.2009 aufgehoben
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§ 22 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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§ 22 Vorbereitungsdienst


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine fachpraktische Ausbildungsphase und den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement" (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1322 m.W.v. 30. September 2007

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Frühere Fassungen von § 22 KrimLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2007 (25.07.2008)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1322

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 22 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KrimLV Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
...  (2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten nehmen am Vorbereitungsdienst (§ 22 ) teil und legen die vorgeschriebene Prüfung (§ 23) ab. Während dieser Zeit ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322
Artikel 1 1. KrimLVÄndV
... 19a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende". c) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 22a Ausbildung, Prüfungen, ... die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen bleiben unberührt." 4. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Vorbereitungsdienst Der ... unberührt." 4. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Vorbereitungsdienst Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er ... berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten." 5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Ausbildung, Prüfungen, ...


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