(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.
(2) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach §
10 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung -Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322
Artikel 1 1. KrimLVÄndV ... 22a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende". d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: § 23 Laufbahnprüfung, Wiederholung von ... d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: § 23 Laufbahnprüfung, Wiederholung von Prüfungsleistungen". 2. § 17 wird ... die Berufung von Lehrenden an Hochschulen bleiben unberührt." 6. § 23 wird wie folgt gefasst: § 23 Laufbahnprüfung, Wiederholung von ... unberührt." 6. § 23 wird wie folgt gefasst: § 23 Laufbahnprüfung, Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Der ...