Änderung § 23 KrimLV vom 30.09.2007

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§ 23 KrimLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 23 KrimLV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 23 Laufbahnprüfung, Wiederholung von Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 22 Abs. 2 um Zeiten eines geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsganges verkürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(3) Absatz 2 gilt auch
für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.



(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement' (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.

(2) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach § 10 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung -Polizeimanagement' (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.




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