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Kapitel 2 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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Kapitel 2 Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 16 Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
§ 17 (aufgehoben)
Abschnitt 2 Gehobener Kriminaldienst
§ 18 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 19 Vorbereitungsdienst
§ 19a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende
§ 20 Prüfung
Abschnitt 3 Höherer Kriminaldienst
§ 21 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 22 Vorbereitungsdienst
§ 22a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende
§ 23 Laufbahnprüfung, Wiederholung von Prüfungsleistungen
Abschnitt 4 Aufstieg
§ 24 Allgemeine Regelungen
§ 25 Ausbildungsaufstieg
§ 26 Praxisaufstieg

Kapitel 2 Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 16 Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung "Kriminalkommissaranwärterin" oder "Kriminalkommissaranwärter", im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung "Kriminalratanwärterin" oder "Kriminalratanwärter".

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren zulässig. Dem Höchstalter ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. In gleichem Umfang ist auch die tatsächliche Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 13 Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

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§ 17 (aufgehoben)


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1322 m.W.v. 30. September 2007

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Abschnitt 2 Gehobener Kriminaldienst

§ 18 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes kann eingestellt werden, wer die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.

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§ 19 Vorbereitungsdienst


§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder an einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung und aus berufspraktischen Studienzeiten besteht. Die Fachstudien werden in der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.

(3) Die Fachstudien dauern 18 Monate. Sie schließen ein Grundstudium von sechs Monaten ein. Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte; sie sind für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei möglichst einheitlich zu gestalten.

(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen eine praktische Ausbildung von 18 Monaten in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Davon können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine praktische Ausbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit geeignete Prüfung als Abschluss eines Studienganges einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 bestimmt, welche Prüfungen geeignet sind. Die praktische Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.

(6) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs Monate verkürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind.

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§ 19a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende


§ 19a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 für den gehobenen Kriminaldienst sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

(2) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. Ihre Ergebnisse können auf die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel angerechnet werden.

(3) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zur oder zum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der Ausbildung kann nur bestellt werden, wer hierfür fachlich und pädagogisch geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung soll durch erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht werden, die eine Erprobung in der Wahrnehmung der Lehrtätigkeit umfasst. Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1322 m.W.v. 30. September 2007

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§ 20 Prüfung


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 19 Abs. 5 verkürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

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Abschnitt 3 Höherer Kriminaldienst

§ 21 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer ein Studium kriminologisch-kriminalistischer Ausrichtung oder ein für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst förderliches Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat.

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§ 22 Vorbereitungsdienst


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine fachpraktische Ausbildungsphase und den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement" (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1322 m.W.v. 30. September 2007

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§ 22a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende


§ 22a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für den Masterstudiengang gelten die Regelungen zu Noten und Prüfungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement" (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2007, S. 58).

(2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen, berufspraktischen und pädagogischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierfür geeignet ist. Die Wahrnehmung von Lehraufgaben kann durch bestellte hauptamtlich Lehrende sowie Lehrbeauftragte erfolgen. Der Nachweis der fachlichen und berufspraktischen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann durch erfolgreiche Teilnahme an einer hochschuldidaktischen Fortbildungsveranstaltung sowie einer anknüpfenden Lehrprobe erbracht werden. Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Hochschulen bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1322 m.W.v. 30. September 2007

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§ 23 Laufbahnprüfung, Wiederholung von Prüfungsleistungen


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.

(2) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach § 10 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung -Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1322 m.W.v. 30. September 2007

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Abschnitt 4 Aufstieg

§ 24 Allgemeine Regelungen


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes können von ihren Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Das Auswahlverfahren wird nach Maßgabe der Auswahlverfahrensrichtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Für jedes Auswahlverfahren ist bei Bedarf eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.

(3) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Von den Beisitzenden müssen mindestens zwei die Befähigung für den Kriminaldienst besitzen. Die Auswahlkommission soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Bundeskriminalamtes unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als ein Jahr zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 25 oder § 26 kann einmal wiederholt werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(7) Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1322 m.W.v. 30. September 2007

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§ 25 Ausbildungsaufstieg


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes im gehobenen Kriminaldienst in einer Dienstzeit von sechs Jahren bewährt und zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.

(2) Die nach Absatz 1 zugelassenen Beamtinnen und Beamten nehmen nach Maßgabe der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung an dem für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes eingerichteten Vorbereitungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.

(3) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach den Vorschriften der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1322 m.W.v. 30. September 2007

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§ 26 Praxisaufstieg


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1.
das 45. Lebensjahr vollendet und

2.
das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie soll Lehrgänge von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Die Einführung nach Satz 1 sowie die Durchführung der Lehrgänge zum Aufstieg regelt das Bundesministerium des Innern; es erlässt hierfür Rahmenpläne.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes stellt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Das Bundesministerium des Innern kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1322 m.W.v. 30. September 2007



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