Änderung § 6 AtVfV vom 15.12.2006

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§ 6 AtVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2006 geltenden Fassung
§ 6 AtVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Auslegung von Antrag und Unterlagen


(1) Während einer Frist von zwei Monaten sind bei der Genehmigungsbehörde und einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens zur Einsicht während der Dienststunden auszulegen

1. der Antrag,

2. der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,

3. die Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, sind zusätzlich die Unterlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2 auszulegen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, sind zusätzlich der UVP-Bericht nach § 3 Absatz 2 sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, auszulegen. 2 Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.

(3) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine Abschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung zu überlassen.

vorherige Änderung

(4) Die Genehmigungsbehörde gewährt während der Dauer des Zulassungsverfahrens Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Sonstige Rechte auf den Zugang zu Informationen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.



(4) 1 Die Genehmigungsbehörde gewährt während der Dauer des Zulassungsverfahrens Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. 2 Sonstige Rechte auf den Zugang zu Informationen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(5) 1 Die §§ 27a und 27b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten mit der Maßgabe, dass die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 5 und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen im Internet auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. 2 Für die Zugänglichmachung über das einschlägige zentrale Internetportal gelten die Vorgaben der UVP-Portale-Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) entsprechend.





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