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Änderung § 1a AtVfV vom 15.12.2006

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§ 1a AtVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2006 geltenden Fassung
§ 1a AtVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung


(Text alte Fassung)

Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(Text neue Fassung)

Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)