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Änderung § 7 AtVfV vom 02.06.2017

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§ 7 AtVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung
§ 7 AtVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Einwendungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Einwendungen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Genehmigungsbehörde oder der in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stelle erhoben werden. 2 Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Einwendungen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Genehmigungsbehörde oder der in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stelle erhoben werden. 2 Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(2) 1 Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller bekanntzugeben. 2 Den nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes beteiligten Behörden ist der Inhalt der Einwendungen bekanntzugeben, die ihren Zuständigkeitsbereich berühren.