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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik (LWLogAusbV
k.a.Abk.
)
V. v. 26.07.2004
BGBl. I S. 1887
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-332
Berufliche Bildung
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
§ 3
←
→
§ 5
§ 4 Ausbildungsplan
§ 4 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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Zitierungen von
§ 4 Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LWLogAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LWLogAusbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 2 LWLogAusbV (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik
... beschriften und sichern 11 Versand von Gütern (§
4
Nr. 11) a) Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereit- ...
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