Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
- 6.
- Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,
- 7.
- Einsatz von Arbeitsmitteln,
- 8.
- Annahme von Gütern,
- 9.
- Lagerung von Gütern,
- 10.
- Kommissionierung und Verpackung von Gütern,
- 11.
- Versand von Gütern.
Anlage 2 LWLogAusbV (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik ... Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest- ... der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 11 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf- lichen ... 5 Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 11 Nr. 5) a) den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeits- bereich in die ... Prozesse; qualitäts- sichernde Maßnahmen (§ 11 Nr. 6) a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben ... von Reklamationen mitwirken 7 Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 11 Nr. 7) a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und ... trächtigungen veranlassen 8 Annahme von Gütern (§ 11 Nr. 8) a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgut- ... dem Bestimmungsort zuleiten 9 Lagerung von Gütern (§ 11 Nr. 9) a) Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bil- den ... 10 Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 11 Nr. 10) a) Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vor- bereiten ...