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§ 5 - RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung (RVWZPauschBeitrV)

V. v. 21.12.1998 BGBl. I S. 3831; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-6-15 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Berechnungsverfahren



(1) Die Beitragsberechnung wird mit den geleisteten Diensttagen eines Kalenderjahres durchgeführt. Die Aufteilung der Diensttage auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt nach der Bereichsnummer in der Versicherungsnummer.

(2) Solange nach den §§ 228a, 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unterschiedliche Bezugsgrößen gelten, sind die Beiträge getrennt nach dem Geltungsbereich der jeweiligen Bezugsgröße zu berechnen. Maßgebend sind die im Geltungsbereich der jeweiligen Bezugsgröße geleisteten Diensttage. Die Aufteilung der Beiträge auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt nach dem Anteil der auf die jeweilige Bereichsnummer entfallenden Diensttage. Ist der für die Berechnung und Zahlung der Beiträge zuständigen Stelle eine Aufteilung der Beiträge nach der jeweiligen Bezugsgröße für einzelne Träger der Rentenversicherung möglich, findet Satz 3 keine Anwendung.



 

Zitierungen von § 5 RVWZPauschBeitrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RVWZPauschBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVWZPauschBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 30 BwEinsatzBerStG Änderung der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung
... Nichtselbständige nach § 6 Absatz 1" durch die Wörter „Leistungen nach § 5 Absatz 1" und die Wörter „beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. ...