Änderung § 6 RVWZPauschBeitrV vom 01.01.2020

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§ 6 RVWZPauschBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 6 RVWZPauschBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Beitragszahlung


(Text alte Fassung)

(1) Die Beiträge sind vom Bundesamt für Wehrverwaltung und vom Bundesamt für den Zivildienst für das vergangene Kalenderjahr für die allgemeine Rentenversicherung an

(Text neue Fassung)

(1) Die Beiträge sind vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für das vergangene Kalenderjahr für die allgemeine Rentenversicherung an

1. die Träger der allgemeinen Rentenversicherung,

2. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung

zu zahlen.

(2) Auf die Beiträge sind bis zum 15. des zweiten Monats eines jeden Kalendervierteljahres Vorschüsse zu zahlen. Für die Berechnung der Vorschüsse sind die Diensttage im vergangenen Kalendervierteljahr zugrunde zu legen. Die Vorschüsse für die allgemeinen Rentenversicherung werden nach dem Verhältnis der auf sie im vergangenen Kalendervierteljahr entfallenden Diensttage verteilt.

(3) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres werden die Beiträge für die Diensttage des vorangegangenen Kalenderjahres errechnet und den gezahlten Vorschüssen gegenübergestellt. Unterschiedsbeträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr zu zahlen oder zu erstatten. Nachträglich festgestellte Änderungen in der Anzahl der Diensttage oder der Summe der Arbeitsentgelte werden mit den Berechnungsgrößen des dazugehörigen Abrechnungsjahres bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.



 



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