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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 17.12.2019

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 30 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2) Für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder
die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(5) Über
das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2 sind die im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" erzielte Note und die in den Prüfungsbereichen erzielten Punkte sowie die in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch erzielten Noten einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 und

2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.

2 Aus
den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' das arithmetische Mittel zu berechnen.