§ 1 - Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsBekV)

§ 1 Grundsatz


§ 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet haben den Anforderungen dieser Verordnung zu entsprechen. 2Die Veröffentlichung darf nur die Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Vorschriften, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind. 3Für öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen im Internet gilt diese Verordnung entsprechend, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.


Text in der Fassung des Artikels 7 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) G. v. 22. Dezember 2020 BGBl. I S. 3256 m.W.v. 17. Juli 2022

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Frühere Fassungen von § 1 InsBekV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2022Artikel 7 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
aktuell vorher 30.06.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
vom 14.10.2019 BGBl. I S. 1466
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 2 Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
vom 13.04.2007 BGBl. I S. 509
aktuellvor 01.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 InsBekV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 InsBekV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsBekV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
V. v. 14.10.2019 BGBl. I S. 1466
Artikel 1 1. InsoBekVÄndV Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
... 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 2 wird das Wort „personenbezogenen" gestrichen und wird das Wort „Gesetzen" ...

Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 2 InsVerfVereinfG Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
... vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Grundsatz Öffentliche ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Grundsatz Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet haben ...

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 7 SanInsFoG Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
... in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsBekV)". 2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: „Für öffentliche Bekanntmachungen ...


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