§ 2 - Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsBekV)

§ 2 Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten

1.
bei der elektronischen Übermittlung von dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an die für die Veröffentlichung zuständige Stelle mindestens fortgeschritten elektronisch signiert werden,

2.
während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,

3.
der Insolvenzverfahren, in denen der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:

a)
den Familiennamen,

b)
den Wohnsitz des Schuldners oder

c)
das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts.

2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.

(2) 1Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2 darf zunächst nur eine Übersicht über die ermittelten Datensätze übermittelt werden, die nur die vollständigen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c enthalten darf. 2Die übrigen nach der Insolvenzordnung zu veröffentlichenden Daten dürfen erst übermittelt werden, wenn der Nutzer den entsprechenden Datensatz aus der Übersicht ausgewählt hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet V. v. 14. Oktober 2019 BGBl. I S. 1466 m.W.v. 30. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 2 InsBekV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
vom 14.10.2019 BGBl. I S. 1466
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 2 Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
vom 13.04.2007 BGBl. I S. 509
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 12 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 InsBekV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 InsBekV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsBekV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a InsBekV Anwendbares Recht (vom 01.01.2007)
... §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für den Datenabruf über das Unternehmensregister (§ 8b ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
V. v. 14.10.2019 BGBl. I S. 1466
Artikel 1 1. InsoBekVÄndV Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
... das Wort „Gesetzen" durch das Wort „Vorschriften" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch ... ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch (1) Durch geeignete technische und ...

Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 2 InsVerfVereinfG Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
... Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind." 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Durch geeignete technische und ...


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