Änderung § 2 InsBekV vom 01.01.2007

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§ 2 InsBekV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 2 InsBekV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.10.2019 BGBl. I S. 1466
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Landesjustizverwaltung darf ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zu Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung nur bestimmen, wenn durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten

1. bei der elektronischen Übermittlung von dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an die für die Veröffentlichung zuständige Stelle elektronisch signiert werden,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten

1. bei der elektronischen Übermittlung von dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an die für die Veröffentlichung zuständige Stelle mindestens fortgeschritten elektronisch signiert werden,

2. während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:



3. der Insolvenzverfahren, in denen der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:

a) den Familiennamen,

vorherige Änderung

b) die Firma,

c)
den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners oder

d)
das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts.

Die
Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen. Nach dem Stand der Technik ist dafür Sorge zu tragen, dass die genannten Daten durch Dritte elektronisch nicht kopiert werden können.

(2) Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2 darf zunächst nur eine Übersicht über die ermittelten Datensätze übermittelt werden, die nur die vollständigen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d enthalten darf. Die übrigen nach der Insolvenzordnung zu veröffentlichenden Daten dürfen erst übermittelt werden, wenn der Nutzer den entsprechenden Datensatz aus der Übersicht ausgewählt hat.



b) den Wohnsitz des Schuldners oder

c)
das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts.

2 Die
Angaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.

(2) 1 Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2 darf zunächst nur eine Übersicht über die ermittelten Datensätze übermittelt werden, die nur die vollständigen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c enthalten darf. 2 Die übrigen nach der Insolvenzordnung zu veröffentlichenden Daten dürfen erst übermittelt werden, wenn der Nutzer den entsprechenden Datensatz aus der Übersicht ausgewählt hat.




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