Auf Grund des §
9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 der
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 26.Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
1Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet haben den Anforderungen dieser Verordnung zu entsprechen.
2Die Veröffentlichung darf nur die Daten enthalten, die nach der
Insolvenzordnung oder nach anderen Vorschriften, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind.
3Für öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen im Internet gilt diese Verordnung entsprechend, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.
(1) 1Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten
- 1.
- bei der elektronischen Übermittlung von dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an die für die Veröffentlichung zuständige Stelle mindestens fortgeschritten elektronisch signiert werden,
- 2.
- während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
- 3.
- der Insolvenzverfahren, in denen der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:
- a)
- den Familiennamen,
- b)
- den Wohnsitz des Schuldners oder
- c)
- das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts.
2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.
(2)
1Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2 darf zunächst nur eine Übersicht über die ermittelten Datensätze übermittelt werden, die nur die vollständigen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c enthalten darf.
2Die übrigen nach der
Insolvenzordnung zu veröffentlichenden Daten dürfen erst übermittelt werden, wenn der Nutzer den entsprechenden Datensatz aus der Übersicht ausgewählt hat.
(1) 1Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. 2Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
(2) Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach
§ 289 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.
(3) Sonstige Veröffentlichungen nach der
Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
(4) Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einer Restrukturierungssache wird spätestens sechs Monate nach der Anordnung des jeweiligen Stabilisierungs- oder Restrukturierungsinstruments, bei Stabilisierungsanordnungen nach dem Ende ihrer Wirkungsdauer gelöscht.
Die Insolvenzgerichte haben sicherzustellen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann.
Die §§
2 bis 4 gelten entsprechend für den Datenabruf über das Unternehmensregister (§
8b des
Handelsgesetzbuchs).
Der Bundesrat hat zugestimmt.