(1) Fristen, deren Ablauf auf Grund von Vorschriften oder infolge von Maßnahmen der Besatzungsbehörden gehemmt worden und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht eingetreten ist, laufen in dem Zeitpunkt ab, in dem der Ablauf ohne diese Hemmung eintreten würde, jedoch nicht vor dem Ende des Jahres 1956. *)
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- a)
- Ansprüche ausländischer Gläubiger gegenüber deutschen Schuldnern, soweit der Ablauf einer Frist auf Grund des Gesetzes Nr. 67 der Alliierten Hohen Kommission (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 1310) gehemmt worden ist,
- b)
- Ansprüche, die zum Restvermögen der IG-Farbenindustrie AG i. L. gehören oder aus ihm zu befriedigen sind, soweit der Ablauf der Verjährungsfrist auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes Nr. 84 der Alliierten Hohen Kommission (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 3161) gehemmt worden ist.
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- *)
- Anm. d. Red.: nicht anzuwenden gemäß § 2 G. v. 13. April 1965 (BGBl. I S. 315)
G. v. 13.04.1965 BGBl. I S. 315; zuletzt geändert durch Artikel 57 G. v. 25.06.1969 BGBl. I S. 645