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Artikel 38a - Scheckgesetz (ScheckG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.1933 RGBl. I S. 597; zuletzt geändert durch Artikel 200 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4132-1 Schecks
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Artikel 38a


Artikel 38a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.





 

Frühere Fassungen von Artikel 38a Scheckgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 154 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 19.04.2006 BGBl. I S. 866

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 38a Scheckgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 38a ScheckG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ScheckG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 154 1. BMJBBG Änderung des Scheckgesetzes
... Bundesministerium der Justiz" ersetzt. 2. Nach Artikel 38 wird folgender Artikel 38a eingefügt: „Artikel 38a Im Ausland ausgestellte gekreuzte ... 2. Nach Artikel 38 wird folgender Artikel 38a eingefügt: „Artikel 38a Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden im Inland als Verrechnungsschecks ...