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Artikel 1 - Scheckgesetz (ScheckG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.1933 RGBl. I S. 597; zuletzt geändert durch Artikel 200 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4132-1 Schecks
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Artikel 1



Der Scheck enthält:

1.
die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

2.
die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3.
den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

4.
die Angabe des Zahlungsorts;

5.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

6.
die Unterschrift des Ausstellers.