Änderung Artikel 31 Scheckgesetz vom 25.04.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 31 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 31 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 154 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 31


(1) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

(Text alte Fassung)

(2) Der Reichsminister der Justiz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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