§ 4 - Hopfengesetz (HopfG k.a.Abk.)

G. v. 21.10.1996 BGBl. I S. 1530; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.09.2022 BGBl. I S. 1550
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7821-2 Wein-, Hopfen- und Tabakbau
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§ 4 Übertragung von Ermächtigungen



Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.



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