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Änderung § 3 Hopfengesetz vom 07.10.2022

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2022 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.09.2022 BGBl. I S. 1550
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in den in § 1 genannten Rechtsakten zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(Text neue Fassung)

2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 geahndet werden können.

(4) 1 Erzeugnisse im Sinne des § 1 und Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.



(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 geahndet werden können.

(4) 1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(heute geltende Fassung)