Änderung § 5 Hopfengesetz vom 25.04.2006

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G v 13.04.2006 BGBl. I 855
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Ermächtigung zur Aufhebung alter Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit die Ermächtigungen dieses Gesetzes nicht ausreichen, auf Grund des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 202 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), erlassene landesrechtliche Vorschriften aufzuheben.



 



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