§ 2 - Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG k.a.Abk.)

§ 2 Linienbestimmung


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Linienführung der Verkehrswege mit Ausnahme der Eisenbahnen des Bundes und der Straßenbahnen, § 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes bleibt unberührt. Die Bestimmung erfolgt im Benehmen mit den für die Landesplanung zuständigen Behörden der beteiligten Länder, soweit nicht bei Bundeswasserstraßen zur Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft das Einvernehmen herzustellen ist. Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Monaten nach Zugang des Linienentwurfs Stellung genommen hat; die Frist kann bis zu zwei Monaten verlängert werden.

(2) Die §§ 15 und 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Einbeziehung der Öffentlichkeit im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren stattfindet.


Text in der Fassung des Artikels 464 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 2 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 464 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 31.12.2005Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
vom 22.12.2005 BGBl. I S. 3691
aktuellvor 31.12.2005früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VerkPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3691
Artikel 1 VerkPBGÄndG Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
... durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bau- ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 464 10. ZustAnpV Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
...  In § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
§ 35 BNatSchG Pläne (vom 30.06.2009)
... des Bundesfernstraßengesetzes, § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes oder § 2 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes sowie 2. sonstigen Plänen, ...


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