(1) Die Anlegung und der Betrieb neuer Verkehrsflughäfen bedürfen keiner vorherigen Genehmigung nach §
6 Abs. 1 des
Luftverkehrsgesetzes. Die Planfeststellungsbehörde regelt den Betrieb des Flughafens und legt den Ausbauplan nach §
12 Abs. 1 Satz 1 des
Luftverkehrsgesetzes fest. Nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens ist eine Genehmigung nach §
6 Abs. 1 des
Luftverkehrsgesetzes zu erteilen.
(2) (weggefallen)