(1) Der Wohnungsvermittler darf Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat.
(2) Der Wohnungsvermittler darf öffentlich, insbesondere in Zeitungsanzeigen, auf Aushängetafeln und dergleichen, nur unter Angabe seines Namens und der Bezeichnung als Wohnungsvermittler Wohnräume anbieten oder suchen; bietet er Wohnräume an, so hat er auch den Mietpreis der Wohnräume anzugeben und darauf hinzuweisen, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind.
§ 2 WoVermG (vom 01.06.2015) ... vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1). (2) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, ...
§ 8 WoVermG (vom 01.06.2015) ... oder annimmt, das den dort genannten Betrag übersteigt, 3. entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnräume anbietet oder 4. entgegen § 6 Abs. 2 seinen ... entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnräume anbietet oder 4. entgegen § 6 Abs. 2 seinen Namen, die Bezeichnung als Wohnungsvermittler oder den Mietpreis nicht angibt oder ...
G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610