§ 7 - Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermG k.a.Abk.)

Artikel 9 G. v. 04.11.1971 BGBl. I S. 1745, 1747; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610
Geltung ab 10.11.1971; FNA: 402-24-8-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 7



Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gelten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.



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