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Änderung § 4 EinigungsStVV vom 01.08.2006

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§ 4 EinigungsStVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 4 EinigungsStVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anrufung der Einigungsstelle


(Text alte Fassung)

(1) Die Einigungsstelle wird von dem Träger angerufen, der eine von der Entscheidung des anderen Trägers abweichende Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit oder Hilfebedürftigkeit treffen will. Die Anrufung hat unverzüglich nach der Feststellung zu erfolgen, dass der anrufende Träger eine abweichende Entscheidung treffen will. Haben beide Träger bereits eine Entscheidung getroffen, kann die Einigungsstelle von beiden Trägern angerufen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Einigungsstelle wird von dem Träger angerufen, der eine von der Entscheidung des anderen Trägers abweichende Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit oder Hilfebedürftigkeit treffen will oder der Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte. Die Anrufung hat unverzüglich nach der Feststellung zu erfolgen, dass der anrufende Träger eine abweichende Entscheidung treffen will. Haben beide Träger bereits eine Entscheidung getroffen, kann die Einigungsstelle von beiden Trägern angerufen werden.

(2) Die Anrufung der Einigungsstelle ist dem Vorsitzenden oder, wenn ein Vorsitzender noch nicht bestimmt ist, der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Die erste Sitzung der Einigungsstelle soll innerhalb von 14 Tagen nach Anrufung der Einigungsstelle durchgeführt werden.