§ 4 - Sachbezugsverordnung 1994 (SachBezV 1994)

neugefasst durch B. v. 18.12.1984 BGBl. I S. 1642; zuletzt geändert durch V. v. 10.12.1993 BGBl. I S. 2171
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-4-1-3 Sozialgesetzbuch

§ 4 Übergangsvorschrift



Die §§ 1 und 2 sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung beträgt monatlich 505 DM.

2.
Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfügung gestellt, so sind anzusetzen

für die Wohnung133,40 DM,
für Heizung39,50 DM,
für Beleuchtung2,70 DM,


für freie Kost die Werte, die sich aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ergeben.



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