Die §§
1 und
2 sind in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung beträgt monatlich 505 DM.
- 2.
- Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfügung gestellt, so sind anzusetzen
für die Wohnung | 133,40 DM, |
für Heizung | 39,50 DM, |
für Beleuchtung | 2,70 DM, |
für freie Kost die Werte, die sich aus §
1 Abs. 2 in Verbindung mit §
1 Abs. 1 ergeben.