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§ 2 - Schulmilch-Beihilfen-Verordnung (SchulMBhV k.a.Abk.)

§ 2 Beihilfeberechtigung



Die Beihilfeberechtigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17) gilt auch für Schüler während des Aufenthalts in Behindertenheimen und Schullandheimen an den Unterrichtstagen.





 

Frühere Fassungen von § 2 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2009Artikel 3 Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich sowie zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
vom 10.03.2009 BGBl. I S. 491

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SchulMBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchulMBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich sowie zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
Artikel 3 MilchMaOrdRuaÄndV Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
... für Milch und Milcherzeugnisse" gestrichen. 2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „§ 2 Beihilfeberechtigung Die ... 2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „§ 2 Beihilfeberechtigung Die Beihilfeberechtigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung ...