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Änderung § 8 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 08.11.2006

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 426 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Höchstpreise, Mitteilungspflichten


(Text alte Fassung)

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle setzt für beihilfefähige Erzeugnisse einen Höchstpreis fest. Sie übermittelt die jeweils gültigen Höchstpreise einschließlich einer Begründung an das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt über repräsentative Erhebungen die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zur Zubereitung von Mahlzeiten verwendeten Mengen Milch und Milcherzeugnisse und teilt diese dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft innerhalb von zwei Monaten nach Ende des jeweiligen Schuljahres mit.

(Text neue Fassung)

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle setzt für beihilfefähige Erzeugnisse einen Höchstpreis fest. Sie übermittelt die jeweils gültigen Höchstpreise einschließlich einer Begründung an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt über repräsentative Erhebungen die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zur Zubereitung von Mahlzeiten verwendeten Mengen Milch und Milcherzeugnisse und teilt diese dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz innerhalb von zwei Monaten nach Ende des jeweiligen Schuljahres mit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)