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§ 7 - Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BezeichnungsV)

V. v. 18.11.1971 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 01.10.1971; FNA: 2212-2-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 7 Hessen



Für das Land Hessen werden folgende Vorschriften bezeichnet:

1.
Erlaß des Hessischen Kultusministers über die Förderung der Studenten an den Universitäten des Landes Hessen vom 9. Dezember 1970 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1971 S. 45),

2.
Erlaß des Hessischen Kultusministers über die Förderung der Studenten an den Kunsthochschulen des Landes Hessen vom 4. Dezember 1970 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 2474),

3.
Erlaß des Hessischen Kultusministers über die Förderung der Studenten an den öffentlichen und staatlich genehmigten Fachhochschulen vom 1. Juli 1971 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1309),

4.
Erlaß des Hessischen Kultusministers über die Förderung der Studierenden, soweit sie ihr Studium an bisher staatlich anerkannten privaten Bildungseinrichtungen der in § 44 des Fachhochschulgesetzes vom 15. Juli 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S. 415) genannten Formen, die am 1. August 1971 nicht Fachhochschulen geworden sind, nach den bisherigen Vorschriften abschließen, vom 30. Mai 1969 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1196) in der Fassung des Erlasses vom 22. März 1971 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 791).

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Zitierungen von § 7 BezeichnungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BezeichnungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BezeichnungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BezeichnungsV Zweck der Verordnung
... der durch einen am 30. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund der in den §§ 2 bis 12 bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften bewilligt worden ...
§ 13 BezeichnungsV Ausländervorbehalt
... die in den §§ 2 bis 12 bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Förderungsleistungen vorsehen ...