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§ 10 - Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BezeichnungsV)

V. v. 18.11.1971 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 01.10.1971; FNA: 2212-2-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 10 Rheinland-Pfalz



Für das Land Rheinland-Pfalz werden folgende Vorschriften bezeichnet:

1.
Richtlinien für die Förderung der Studenten der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz, der Universität Trier/Kaiserslautern und der Theologischen Fakultät in Trier vom Ministerium für Unterricht und Kultus nach dem Stand vom 1. Januar 1971 - V 3 Tgb.Nr. 3305 -,

2.
Richtlinien über die Förderung der Studenten an der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz gemäß Runderlaß des Ministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. Januar 1971 - V 3 Tgb.Nr. 3564 -,

3.
Richtlinien für die Direkte Förderung der Studierenden an den Ingenieurschulen, Höheren Wirtschaftsfachschulen und Werkkunstschulen vom 25. August 1966 (Amtsblatt des Ministeriums für Unterricht und Kultus S. 554), zuletzt geändert durch Erlaß des Kultusministeriums vom 4. Juni 1971 - V 3/I 3 Tgb.Nr. 412 -,

4.
Richtlinien für die freiwillige Förderung von Studierenden an Höheren Fachschulen für Sozialarbeit und Sozialpädagogik gemäß Runderlaß des Sozialministeriums vom 26. März 1970 (Ministerialblatt Sp. 271), geändert durch Runderlaß des Sozialministeriums vom 23. Dezember 1970 (Ministerialblatt 1971 Sp. 129).

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Zitierungen von § 10 BezeichnungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BezeichnungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BezeichnungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BezeichnungsV Zweck der Verordnung
... der durch einen am 30. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund der in den §§ 2 bis 12 bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften bewilligt worden ...
§ 13 BezeichnungsV Ausländervorbehalt
... die in den §§ 2 bis 12 bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Förderungsleistungen vorsehen ...