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§ 3 - Verordnung über die leistungsgerechte Bezahlung im Bereich der Vermittlung (VermBezV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3385
Geltung ab 18.12.2004 bis 31.12.2006; FNA: 860-3-27 Sozialgesetzbuch

§ 3 Leistungszulagen



Es kann eine monatliche Leistungszulage gewährt werden. Sie beträgt entsprechend dem Grad, in dem die Leistungen der einzelnen Beamtin oder des Beamten oder der Beamtinnen und Beamten einer Organisationseinheit durchschnittliche Anforderungen übersteigen, 60 oder 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte bei der Festsetzung der Leistungszulage angehört, und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Endgrundgehalt maßgebend.