(1) Vorschriften und Verfügungen der Deutschen Bundespost und des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zur Regelung von Angelegenheiten der Unfallversicherung und der durch §
2 Abs. 1 des
Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes übertragenen Aufgaben gelten weiter, bis sie durch neue Bestimmungen geändert oder aufgehoben werden.
(2) Die bisher mit der technischen Aufsicht betrauten Beschäftigten sind ab 1. Januar 1995 ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben eines technischen Aufsichtsbeamten mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten wahrzunehmen.