Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 4 - Postunfallkassenverordnung (PUKV)

V. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 20; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 10 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Weitergeltung von Vorschriften der Deutschen Bundespost



(1) Vorschriften und Verfügungen der Deutschen Bundespost und des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zur Regelung von Angelegenheiten der Unfallversicherung und der durch § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes übertragenen Aufgaben gelten weiter, bis sie durch neue Bestimmungen geändert oder aufgehoben werden.

(2) Die bisher mit der technischen Aufsicht betrauten Beschäftigten sind ab 1. Januar 1995 ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben eines technischen Aufsichtsbeamten mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten wahrzunehmen.



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