(2) Bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unterliegt die Unfallkasse hinsichtlich der in §
2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des
Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes genannten Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht, im übrigen der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.