Zur Durchführung der der Unfallkasse gemäß §
2 Abs. 1 des
Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes übertragenen Aufgaben sind die Mitgliedsbetriebe insbesondere verpflichtet,
- 1.
- den Unfallhergang zu untersuchen und bei der Aufklärung der Entstehung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen mitzuwirken,
- 2.
- über Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort, den Zustand, die Behandlung sowie die Arbeits- und Verdienstverhältnisse des betroffenen Beschäftigten Auskunft zu geben,
- 3.
- auf Verlangen die für die Berechnung von Leistungen und Regreßansprüchen maßgeblichen Beträge nachzuweisen,
- 4.
- die Anträge der Beschäftigten auf Ausgleich von Sachschäden an die Unfallkasse weiterzuleiten und bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und des Schadensumfangs mitzuwirken,
- 5.
- die Anträge der Beschäftigten auf außergerichtliche Mitverfolgung von persönlichen Schadenersatzansprüchen entsprechend den Tarifverträgen und der Fürsorgepflicht für die Beamten zu unterstützen und der Unfallkasse zuzuleiten,
- 6.
- die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe zu unterstützen,
- 7.
- alle Tatsachen anzugeben, die für die Berechnung der zu erstattenden Kosten und zu erbringenden Vorschüsse notwendig sind.