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Änderung § 2 PUKV vom 15.12.2010

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§ 2 PUKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 PUKV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 98 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Vorläufige Finanzierung


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Zur vorläufigen Finanzierung des Umlagesolls für die Geschäftsjahre 1995 und 1996 und des Aufbaus des Betriebsmittelstocks sowie der Rücklage werden die Mitgliedsbetriebe in vier Umlagegruppen eingeteilt und wie folgt zugeordnet:

1. der Umlagegruppe I die Deutsche Post AG und die Bundesdruckerei GmbH,

2. der Umlagegruppe II die Deutsche Telekom AG, die Deutsche Postbank AG, die EMS Kurierpost GmbH und die De Te Mobil GmbH,

3. der Umlagegruppe III die Betriebskrankenkasse der Mitgliedsbetriebe bezüglich der nach § 539 Abs. 1 Nr. 17a der Reichsversicherungsordnung Versicherten und

4. der Umlagegruppe IV die übrigen Mitgliedsbetriebe.

(2) Der Jahresbedarf (Umlagesoll) verteilt sich vorläufig auf die Umlagegruppen entsprechend dem Verhältnis der auf sie entfallenden Leistungsausgaben nach dem Stand des letzten abgerechneten Kalenderjahres.

(3) Innerhalb der Umlagegruppen I, II und IV werden die Lasten nach der durchschnittlichen Zahl der im vorangegangenen Kalenderjahr in den Mitgliedsbetrieben beschäftigten Versicherten einschließlich der Teilzeitbeschäftigten und der vorübergehend Beschäftigten auf die Unternehmen vorläufig umgelegt.

(4) Die Unfallkasse Post und Telekom erhebt für die Geschäftsjahre 1995 und 1996 Vorschüsse auf die Beiträge, welche sich nach den Haushaltsplänen und der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten vorläufigen Aufteilung ergeben. Der Vorschuß für das erste Vierteljahr des Jahres 1995 ist in einer Summe zu entrichten und zum 15. Februar 1995 fällig; die weiteren Vorschüsse sind monatlich im voraus zahlbar und zum 15. des Vormonats fällig, beginnend mit dem 15. März 1995. Die Vorschüsse sind bis zur Neufestsetzung in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen.

(5) Zum Aufbau des Betriebsmittelstocks leisten die Mitgliedsbetriebe eine Sondereinlage in Höhe des Sechsfachen der im Geschäftsjahr 1995 monatlich aufzubringenden Vorschüsse und zum Aufbau der Rücklage eine Sonderzahlung in Höhe von zehn vom Hundert des Dreifachen der im letzten Kalenderjahr gezahlten Renten, die beide mit der ersten Vorschußzahlung fällig werden.

(6) Die Mittel für die Ausgaben, die für das Geschäftsjahr 1995 zu leisten sind, werden von der Deutschen Post AG und deren Rechtsvorgängerin vorläufig aufgebracht, sofern die Unfallkasse Post und Telekom mangels Zahlungen der Mitgliedsbetriebe darauf zurückgreifen muß. Die Auslagen werden sobald wie möglich erstattet.



 

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