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§ 1 - Gesetz zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt (WGÜbfG k.a.Abk.)

Artikel 21 G. v. 25.07.1988 BGBl. I S. 1093, 1136; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2330-8-3 Wohnungsbauwesen
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§ 1 Aufhebung des Rechts der Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen



Es werden aufgehoben:

1.
das Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),

2.
die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1969 (BGBl. I S. 2141), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967),

3.
die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes im Saarland vom 17. Februar 1970 (Amtsblatt des Saarlandes S. 126).



 

Zitierungen von § 1 Gesetz zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WGÜbfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WGÜbfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WGÜbfG Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts
... staatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unternehmen gegen die §§ 2 bis 15 des in § 1 Nr. 1 bezeichneten Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen verstoßen, ...
§ 3 WGÜbfG Sicherstellung der Pensionszusagen und der Verpflichtung aus Sozialplänen und aus betrieblichen Vereinbarungen
... ist, daß das Ausscheiden auf Umständen beruht, die durch die Aufhebung der in § 1 bezeichneten Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts herbeigeführt worden ...