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§ 2 - Gesetz zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt (WGÜbfG k.a.Abk.)

Artikel 21 G. v. 25.07.1988 BGBl. I S. 1093, 1136; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2330-8-3 Wohnungsbauwesen
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§ 2 Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts



Hat ein am 31. Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unternehmen gegen die §§ 2 bis 15 des in § 1 Nr. 1 bezeichneten Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen verstoßen, kann die ehemals zuständige Anerkennungsbehörde dem Unternehmen eine geldliche Leistung zur Abgeltung der durch die Gesetzesverstöße erlangten Vorteile einschließlich der ersparten Steuern auferlegen.

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