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§ 1 - Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)

V. v. 23.10.1995 BGBl. I S. 1466; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 750-15-11 Bergbau
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§ 1 Sachliche und räumliche Anwendung



1Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz bei

1.
dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit zusammenhängenden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche,

2.
dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden,

3.
der Untergrundspeicherung,

4.
Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten,

5.
Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu dienen bestimmt sind,

auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer. 2Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 1 ABBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.10.2017Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
aktuell vorher 01.05.2008Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen
vom 24.01.2008 BGBl. I S. 85
aktuellvor 01.05.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ABBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ABBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ABBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ABBergV Allgemeine Pflichten
... in der Arbeitsplätze für Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1 , einschließlich Unterkünfte, vorhanden oder vorgesehen sind und zu denen die ...
§ 12 ABBergV Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten und sanitäre Einrichtungen
... für Tagesanlagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1 ...
Anhang 1 ABBergV (zu den §§ 11 und 12) Gemeinsame Anforderungen für Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1
Anhang 2 ABBergV (zu § 12) Zusätzliche Anforderungen für Tagesanlagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.01.2008 BGBl. I S. 85
Artikel 1 3. BergRVÄndV Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
... vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden nach dem Wort „Gesundheitsschutz" die Wörter „sowie den ...

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 4 GesSchBÄndV Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: „Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch ...