Änderung § 20 ABBergV vom 24.10.2017

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§ 20 ABBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
§ 20 ABBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Präventivmedizinische Überwachung, ärztliche Untersuchungen


(Text alte Fassung)

1 Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß die Gesundheit der Beschäftigten in Abhängigkeit von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise überwacht wird. 2 Für die ärztlichen Untersuchungen sind die §§ 2 und 3 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder § 16 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866), sowie ergänzend die Regelungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, maßgebend.

(Text neue Fassung)

1 Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß die Gesundheit der Beschäftigten in Abhängigkeit von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise überwacht wird. 2 Für die ärztlichen Untersuchungen sind die §§ 2 bis 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder § 16 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866), sowie ergänzend die Regelungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, maßgebend.

(heute geltende Fassung) 



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