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Änderung § 14a GüKG vom 01.01.2009

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§ 14a GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 14a GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14a Durchführung von Beihilfeverfahren


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1 Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach

1. der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 und

2. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung vom 23. Juni 2023.

2 Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.